Bern vom 21. Juli 2025. Diese entsprechen dem Teil der Akten vor dem ersten Trennblatt. Nicht zugestellt wurde dem Beschwerdeführer der Teil der Akten hinter dem zweiten Trennblatt, in dem sich insbesondere die Mitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO mit dem Einstellungsentwurf befindet. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass dem Begehren des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vollumfänglich entsprochen worden sei. Dies ist insofern korrekt, als der Beschwerdeführer mindestens grosse Teile der Akten erhalten haben wird, sei es, weil sie ihm eröffnet oder als Kopie geschickt wurden.