102 Abs. 2 StPO). Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz der Waffengleichheit verlangt zunächst eine formale Gleichbehandlung der Parteien in ihrer prozessualen Rechtsposition. Darüber hinaus haben die entscheidenden Instanzen unter Umständen aber auch Massnahmen zu treffen, um den Parteien gleichwertige Chancen für die Mitwirkung im Verfahren zu ermöglichen (WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 21 zu Art.