BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat sich als Strafkläger konstituiert. Als solcher hat er grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gewährung seiner Verfahrensrechte innert angemessener Frist. Seine Beschwerdelegitimation gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.