Mit Schreiben vom 21. August 2025 und 27. September 2025 verlangte der Beschwerdeführer Akteneinsicht, welche durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2025 und 13. Oktober 2025 jeweils teilweise gewährt wurde. Das Schreiben vom 13. Oktober 2025 wurde mit einer letztmaligen Frist von zehn Tagen zur Stellung von Beweisanträgen verbunden. Am 24. Oktober 2025 (Eingang bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern: 28. Oktober 2025) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung.