1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren, in dessen Rahmen sich B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Privatkläger konstituierte. Am 8. August 2025 setzte die Staatsanwaltschaft die Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an. Mit Schreiben vom 21. August 2025 und 27. September 2025 verlangte der Beschwerdeführer Akteneinsicht, welche durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2025 und 13. Oktober 2025 jeweils teilweise gewährt wurde.