Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 504 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Regionale Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau im Verfahren EO 25 5397 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren, in dessen Rahmen sich B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) als Privatkläger konstituierte. Am 8. August 2025 setzte die Staatsanwaltschaft die Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) an. Mit Schreiben vom 21. August 2025 und 27. September 2025 verlangte der Beschwerdeführer Akteneinsicht, welche durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2025 und 13. Oktober 2025 jeweils teil- weise gewährt wurde. Das Schreiben vom 13. Oktober 2025 wurde mit einer letzt- maligen Frist von zehn Tagen zur Stellung von Beweisanträgen verbunden. Am 24. Oktober 2025 (Eingang bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kan- tons Bern: 28. Oktober 2025) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Mit Verfügung vom 3. November 2025 eröffnete die Verfah- rensleitung ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gele- genheit zur Stellungnahme, welche diese am 10. November 2025 wahrnahm. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat sich als Strafkläger konstituiert. Als solcher hat er grundsätzlich ein aktuelles und prakti- sches Interesse an der Gewährung seiner Verfahrensrechte innert angemessener Frist. Seine Beschwerdelegitimation gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 3. 3.1 In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen formeller Rechtsverweigerung im en- geren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Straf- behörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzu- nehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Nega- tivverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO). 2 3.2 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwalt- schaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung ei- ner Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz der Waffengleichheit verlangt zunächst eine formale Gleichbehand- lung der Parteien in ihrer prozessualen Rechtsposition. Darüber hinaus haben die entscheidenden Instanzen unter Umständen aber auch Massnahmen zu treffen, um den Parteien gleichwertige Chancen für die Mitwirkung im Verfahren zu ermög- lichen (WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 21 zu Art. 29 BV). 3.3 Mit Schreiben vom 16. September 2025 bediente die Staatsanwaltschaft den Be- schwerdeführer mit Kopien der folgenden Dokumente: Eröffnungsverfügung vom 12. Juni 2025, Anzeige des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2025, edierte Unter- lagen der JVA E.________. Soweit ersichtlich, handelt es sich dabei um den Teil der Akten zwischen erstem und zweitem Trennblatt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 liess die Staatsanwaltschaft dem Beschwer- deführer sodann Kopien der folgenden Dokumente zukommen: Eröffnungsverfü- gung vom 1. Juli 2025, Strafanzeige von C.________ vom 25. Mai 2025, Schreiben an JVA E.________ vom 2. Juni 2025 (Aufforderung zur Stellungnahme), Fristver- längerung JVA E.________ vom 12./13. Juni 2025, Stellungnahme JVA E.________ vom 24. Juni 2025 inkl. der darin erwähnten Beilagen, Schreiben an AJV Bern vom 2. Juli 2025 (Aufforderung zur Stellungnahme), Fristverlängerung AJV Bern vom 7./8. Juli 2025, Stellungnahme AJV Bern bzw. BVD Bern vom 21. Juli 2025. Diese entsprechen dem Teil der Akten vor dem ersten Trennblatt. Nicht zugestellt wurde dem Beschwerdeführer der Teil der Akten hinter dem zwei- ten Trennblatt, in dem sich insbesondere die Mitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO mit dem Einstellungsentwurf befindet. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass dem Begeh- ren des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vollumfänglich entsprochen worden sei. Dies ist insofern korrekt, als der Beschwerdeführer mindestens grosse Teile der Akten erhalten haben wird, sei es, weil sie ihm eröffnet oder als Kopie ge- schickt wurden. Allerdings ist nicht aktenkundig, dass er alle Akten erhalten hat. So findet sich hinter dem zweiten Trennblatt etwa ein Schreiben von C.________ vom 18. August 2025, von welchem zumindest nicht aktenkundig Kenntnis gegeben wurde. 3.5 Im Schreiben vom 27. September 2025 an die Staatsanwaltschaft führte der Be- schwerdeführer aus, dass er seit dem 16. September 2025 stationär im Spital be- handelt und voraussichtlich nächste Woche nach F.________ verlegt werde. Das 3 bedeute, dass er weder aktuell noch in naher Zukunft Zugriff auf das Dossier haben werde. In der Folge wiederholte er sein Gesuch um Akteneinsicht und erweiterte es auf sämtliche Akten – auch solche, die ihm bereits ausgehändigt worden seien, mit Ausnahme derjenigen des Schreibens vom 22. September 2025 (Anmerkung der Kammer: gemeint ist wohl das Schreiben vom 16. September 2025). 3.6 Es finden sich Dokumente in den Akten, von denen nicht aktenkundig ist, dass sie dem Beschwerdeführer zugestellt worden wären. Bereits deshalb ist die Rechts- verweigerungsbeschwerde gutzuheissen. Auch hätte der Grundsatz der Waffen- gleichheit im vorliegenden Fall geboten, dem Beschwerdeführer sämtliche Akten in Kopie zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug und machte geltend, innert der angesetzten Frist keinen Zugriff auf seine Doku- mente zu haben. Es liegt offensichtlich nicht in seiner Macht, über seinen Aufent- haltsort zu verfügen. Auch in der vorliegenden Konstellation wäre die Grenze einer solchen Leistungs- pflicht der Staatsanwaltschaft im Rechtsmissbrauch zu erblicken gewesen. Den Ak- ten lassen sich aber keine Hinweise auf solcherlei Verhalten des Beschwerdefüh- rers entnehmen. Indem die Staatsanwaltschaft in dieser Situation keine vollumfängliche Aktenein- sicht gewährte und eine letzte Frist für Beweisanträge stellte, beging sie eine for- melle Rechtsverweigerung i.e.S. Nur am Rande ist festzuhalten, dass dem Schrei- ben der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2025 keine Weigerung entnommen werden kann, vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren respektive sämtliche Ak- ten in Kopie zuzustellen. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Negativverfü- gung. 4. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen (Art. 397 Abs. 4 StPO), dem Beschwerdeführer – falls dies noch nicht geschehen sein sollte – Kopien der vollständigen Akten zukommen zu lassen und danach erneut Frist i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO anzusetzen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 1’400.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass es sich um eine komplizierte Sache handelt, die einen hohen Arbeitsaufwand not- wendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2 f.). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist damit ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass Regionale Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Regi- onale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, dem Beschwerde- führer – falls dies noch nicht geschehen sein sollte – Kopien der vollständigen Akten zukommen zu lassen und danach erneut Frist i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO anzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Beschuldigten (per A-Post) Bern, 9. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5