429 Abs. 1 Bst. a StPO; insbesondere Aktenstudium, Verfassen der knapp fünfseitigen Stellungnahme, Kenntnisnahme von Schriftenwechsel sowie Besprechung mit Klient) und wird mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von einem Bundesordner (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich bis überdurchschnittlich) auf pauschal CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: