Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1’957.05 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 4.4 Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich auch die Einreichung einer solchen auf Aufforderung hin nicht vorbehalten. Die praxisgemäss durch die Beschwerdekammer pauschal festzulegende und vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst.