Zumal eine implizite Teileinstellung vorliegend zu bejahen ist (vgl. E. 2.6.4 hiervor) und der damit verbundene Mangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.3; 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.8; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2023 24 vom 11. Juli 2023 E. 3), ist diese aufzuheben und das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Fortführung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.