Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten. 2.7 Wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung des Strafbefehls verlangt, geht er über das Anfechtungsobjekt hinaus. Es liegt nicht in der Kompetenz der Beschwerdekammer über das Schicksal des Strafbefehls zu entscheiden; dies ist der Staatsanwaltschaft bzw. dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten (Art. 355 und Art. 356 StPO). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.