10 2.6.4 Mithin gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorgehen eine implizite Teileinstellung vorgenommen hat. Dagegen kann der Beschwerdeführer Beschwerde erheben (vgl. E. 2.2 und E. 2.6.3). Er ist als Straf- und Zivilkläger in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten.