Zudem werde ein weiterer Rechtsbehelf gegen die Einstellung eröffnet, wenn man die Einsprache gegen eine implizite Einstellung zuliesse (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2 und E. 2.6). Zumal vorliegend eine implizite Teileinstellung vorliegt und eine andere rechtliche Würdigung des im Strafbefehl erfassten Sachverhalts nur begrenzt möglich ist, hat der Beschwerdeführer zu Recht Beschwerde erhoben.