333 Abs. 1 StPO eine Änderung der Anklage zu beantragen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Sofern die genannten Bestimmungen überhaupt einschlägig sind, ist weiter fraglich, ob das Gericht dem entsprechenden Antrag stattgeben und die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift anpassen würde, zumal diese nicht zu einer Abänderung der Anklage verpflichtet werden kann. Dem Sachgericht ist es untersagt, die Rolle der Anklage zu übernehmen und es hat in der Regel nur darüber zu urteilen, ob die beschuldigte Person im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist (vgl. E. 2.5.1 hiervor).