Das Einspracheverfahren hängt von vielen verschiedenen Bedingungen ab, worauf der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen kann. So stehen der Staatsanwaltschaft zunächst mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, wie sie im Falle einer Einsprache weiter vorgehen möchte (Art. 355 Abs. 3 Bst. a-d StPO). Sollte sie am Strafbefehl festhalten und diesen an das Gericht überweisen, bliebe für den Beschwerdeführer im darauffolgenden Gerichtsverfahren grundsätzlich nur noch die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen von Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO eine Änderung der Anklage zu beantragen (vgl. E. 2.5.1 hiervor).