Folglich steht der Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das UVG einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht entgegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 2.3). Sollte die Staatsanwaltschaft zur Auffassung gelangt sein, dass sie den Beschuldigten nicht wegen der geltend gemachten Verletzungen bestrafen will oder diese nicht den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllen, wäre sie zum Erlass einer expliziten Teileinstellung verpflichtet gewesen. Demnach wurde mit dem Erlass des vorliegenden Strafbefehls eine implizite Teileinstellung vorgenommen.