Da der Strafbefehl im Falle einer Überweisung ans Gericht als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), wäre es dem Gericht – entgegen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft – nicht möglich, über die Qualifikation der Verletzungsfolgen zu urteilen und einen Wechsel der rechtlichen Würdigung vorzunehmen, ohne den Anklagegrundsatz und das Immutabilitätsprinzip zu verletzen (vgl. E. 2.5.1). 2.6.2 Nach dem Gesagten fehlt es an einzelnen Sachverhaltselementen, die mit den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensabschlussmöglichkeiten zu behandeln gewesen wären.