Somit wird der Tatvorwurf der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung vom Anklagesachverhalt nicht vollständig erfasst. Folglich kann auch nicht gesagt werden, dass der Lebenssachverhalt vollumfänglich im Strafbefehl abgebildet wurde. Entgegen der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich deshalb nicht nur um eine Weigerung der Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt anders zu würdigen. Da der Strafbefehl im Falle einer Überweisung ans Gericht als Anklageschrift dient (Art.