125 Abs. 1 und 2 StGB). Die nötige Schwere der qualifizierten Verletzung kann sich unter anderem durch eine bleibende Arbeitsunfähigkeit, eine Entstellung des Gesichts oder einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder der geistigen Gesundheit eines Menschen ergeben (vgl. Art. 122 StGB). Vorliegend geht aus dem Strafbefehl hervor, welche konkreten Verletzungen (Schädelhirntrauma 1. Grades und diverse Riss-Quetsch-Wunden am Kopf, Weichteillazeration und abgebrochene Zähne) der Beschwerdeführer erlitten hat.