2.6 2.6.1 Zunächst ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass eine Verfahrenseinstellung immer in Bezug auf einen bestimmten Tatvorwurf und nicht hinsichtlich eines bestimmten Straftatbestandes bzw. einer rechtlichen Würdigung erfolgt (Art. 319 StPO). Eine Teileinstellung scheidet zudem aus, wenn es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung verlangt eine (schwere) Schädigung des Körpers oder der Gesundheit (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB).