Urteil des Bundesgerichts 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2). Im Leiturteil BGE 148 IV 124 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung präzisiert und darauf hingewiesen, dass explizite Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffen, hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe nicht zur Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» führen. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird.