Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 und Regeste). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die teilweise Einstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362 E. 1.4 und Regeste; Urteil des Bundesgerichts 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2).