vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.4 f. betreffend einen Strafbefehl wegen eines verursachten Sturzes des Opfers sowie Schlägen gegen dessen Oberkörper und Kopf sowie wegen den damit einhergehenden Schürfungen und Prellungen; implizite Einstellung des Verfahrens bezüglich des vom Opfer als Folge der gleichen Tathandlungen behaupteten Schädeltraumas). Sind am Verfahren auch Privatkläger beteiligt, kann nach der Rechtsprechung eine explizite