333 Abs. 1 StPO). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt zu Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) – oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen – Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (BGE 147 IV 167 E. 1.4). Das Sachgericht kann die Staatsanwaltschaft nicht zur Änderung oder Erweiterung einer Anklage verpflichten, sondern ihr gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO lediglich Gelegenheit dazu geben (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; Urteile des Bundesgerichts 6B_787/2020 vom 21. Juli 2021 E. 2.3.2).