Es muss dem Urteil den eingeklagten Sachverhalt zu Grunde legen und darf diesen nicht von sich aus abändern oder ergänzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 E. 1.3.2 f.). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in BGE 148 IV 124; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2).