Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es muss dem Urteil den eingeklagten Sachverhalt zu Grunde legen und darf diesen nicht von sich aus abändern oder ergänzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 E. 1.3.2 f.).