vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.3). Vorliegend hielt die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. November 2024 fest, dass die Strafantragsfrist in Bezug auf die fahrlässige einfache Körperverletzung abgelaufen sei, und stellte dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine beschwerdefähige Verfügung in Aussicht. Mithin durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass ihm eine solche zugestellt wird. In der Folge bediente