Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Darüber hinaus führt er aus, dass keine fahrlässige schwere Körperverletzung vorliege und die Ausführungen betreffend die fahrlässige einfache Körperverletzung ebenfalls fehl gingen. 2.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft treuwidrig erscheint. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1;