2.3.4 Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass die angebliche Teileinstellung keine rechtliche Bedeutung für den Beschwerdeführer habe, da durch die Einsprache erneut über die Gültigkeit des Strafantrages und die Qualifikation der angeblichen Verletzungen geurteilt werde. Somit fehle es an einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers. Im Weiteren seien die materiellen Fragen im Einspracheverfahren zu klären. Zudem sei der Sachverhalt aktenkundig und im Strafbefehl in den Grundsätzen umschrieben. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.