allein um eine andere rechtliche Würdigung, welche das Gericht im Hauptverfahren werde vornehmen können. Wenn der in der Anklage umschriebene Sachverhalt eine rechtliche Würdigung unter dem Tatbestand der fahrlässigen schweren, eventualiter einfachen Körperverletzung zulasse, würde eine Teileinstellung dieses Sachverhalts betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» keinen Strafbefehl bzw. keine Anklage wegen Widerhandlung gegen das UVG mehr zulassen. 2.3.4