Dies werde vom Beschwerdeführer indessen nicht behauptet. Die Auffassung der zuständigen Staatsanwältin, wonach im angefochtenen Strafbefehl der vollumfängliche Lebenssachverhalt abgebildet sei und dies dem erstinstanzlichen Gericht Raum lasse, die rechtliche Qualifikation der Verletzungen anders zu beurteilen und auch im Hinblick auf die Frage der Gültigkeit des Strafantrages zu einem von der Staatsanwaltschaft abweichenden Ergebnis zu gelangen, werde mit keinem Wort infrage gestellt.