Insbesondere sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, über sämtliche angezeigten Tatbestände eine Verfügung zu erlassen. Die stillschweigende Einstellung des Verfahrens bezüglich der fahrlässigen schweren (eventualiter einfachen) Körperverletzung stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) des Privatklägers dar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5; BGE 138 IV 241 E. 2.5) müsse eine Einstellung ausdrücklich erfolgen und könne nicht durch die Abfassung eines Strafbefehls impliziert werden.