2.3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft mit diesem Vorgehen geltendes Recht verletze, indem sie keine Einstellungsverfügung hinsichtlich der schweren (eventualiter einfachen) Körperverletzung erlassen, sie das Recht gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) falsch angewendet und ihre Untersuchungspflicht hinsichtlich der erlittenen einfachen und schweren Körperverletzung verletzt habe. Insbesondere sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, über sämtliche angezeigten Tatbestände eine Verfügung zu erlassen.