Nachdem A.________ bereits ein neues Kühlgerät mit dem Kran auf das Dach gehoben hatte, ging es nun darum, ein altes Lüftungsgerät vom Dach nach unten zu verbringen. Hierfür bestimmte A.________ zwei Anschlagspunkte – vorhandene Bohrungen am Rahmen/Untergestell des Geräts – und befestigte zwei bereits am Kranhaken hängende Hebegurten an der Last. Beim Anheben des Lüftungsgeräts kippte dieses – weil die Last nicht wie bautechnisch vorgeschrieben an vier Eckpunkten gesichert war – nach vorne und hing schief am Kran. Der Beschuldigte verliess nun das Dach, um die Last dennoch so nach unten zu transportieren.