Weiter wies sie diesen darauf hin, dass sie deshalb Strafbefehle wegen Widerhandlung gegen das UVG erlassen habe und sie auf den Erlass einer Einstellungsverfügung betreffend die Körperverletzung verzichte. Der vollumfängliche Lebenssachverhalt sei im Strafbefehl festgehalten und das erstinstanzliche Gericht könne im Falle einer Einsprache über die Frage der Gültigkeit des Strafantrages und der Qualifikation der Verletzungen urteilen. Gleichentags hatte sie gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl erlassen. Diesem ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Die Firma E.______