Nachdem die Staatsanwaltschaft einen Arztbericht und diverse Unterlagen beim Inselspital Bern eingeholt hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2025 mit, dass ihrer Ansicht nach keine fahrlässige schwere Körperverletzung vorliege (keine Entstellung des Gesichts im Sinne der Bestimmung). Weiter wies sie diesen darauf hin, dass sie deshalb Strafbefehle wegen Widerhandlung gegen das UVG erlassen habe und sie auf den Erlass einer Einstellungsverfügung betreffend die Körperverletzung verzichte.