BSG 162.11). 2.2 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage nach dem Anfechtungsobjekt. Gegen einen Strafbefehl kann grundsätzlich keine Beschwerde erhoben werden. Dieser ist mit Einsprache bei der Staatsanwaltschaft anzufechten (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich denn auch nicht gegen den Strafbefehl als solchen, sondern gegen die sich nach Ansicht des Beschwerdeführers daraus ergebende implizite Teileinstellung betreffend die fahrlässige schwere (eventualiter einfache) Körperverletzung. Gegen implizite Teileinstellungen ist die Beschwerde möglich (BGE 138 IV 241 E. 2.6;