Mit Stellungnahme vom 14. März 2025 beantragte der Beschuldigte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei; eventualiter sei sie abzuweisen – dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet. Am 19. Juni 2025 ging die Kostennote von Rechtsanwältin D.________ bei der Beschwerdekammer ein.