Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 hiess die Verfahrensleitung das Akteneinsichts- und Fristerstreckungsgesuch des Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, vom 21. Februar 2025 teilweise gut und verlängerte die Frist zur Stellungnahme bis am 17. März 2025. Mit Stellungnahme vom 14. März 2025 beantragte der Beschuldigte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei;