Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2025 gutgeheissen hat und die Dauer der Untersuchungshaft auf einen Monat festgelegt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.