5.6 Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die bestehende, erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen, sind keine zu erkennen. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer ohnehin nicht konkret bzw. bloss in allgemeiner Weise beantragt (vgl. zudem das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend).