Subeventualiter seien Ersatzmassnahmen zu verhängen, die der angenommenen Fluchtgefahr entgegenwirken können. 5.4 Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass vorliegend keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, welche der ausgeprägten Fluchtgefahr wirksam begegnen könnten. 5.5 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Oktober 2025 in Untersuchungshaft. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, droht in Anbetracht der im Raum stehenden Delikte (versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung) offensichtlich noch keine Überhaft. 5.6 Mildere Ersatzmassnahmen nach Art.