Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche geeignet wären, Flucht- und Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen. 5.3 Der Beschwerdeführer führt aus, dass Ersatzmassnahmen zu verhängen seien, die der Kollusionsgefahr – wie beispielsweise ein Kontakt- oder Rayonverbot – wirksam entgegenwirken können. Die Haft sei somit lediglich bis zum 25. Oktober 2025 anzuordnen und der Beschuldigte anschliessend aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter seien Ersatzmassnahmen zu verhängen, die der angenommenen Fluchtgefahr entgegenwirken können.