9 erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche geeignet wären, Flucht- und Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen.