Die Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Geschädigten scheinen lediglich im Zusammenhang mit dessen Alkoholkonsum aufzutreten (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Geschädigten vom 22. Oktober 2025, Z. 91-101) und sind daher nicht als Versuch zu werten, den Geschädigten zu beeinflussen. Da auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme keine weiterführenden Argumente zur Kollusionsgefahr aufführt bzw. keine neue Begründung liefert, ist diese im aktuellen Verfahrensstand zu verneinen. 4.4 Insgesamt bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich der ihm drohenden Strafe durch Flucht entziehen könnte.