Allein der Umstand, dass die drei einvernommenen Personen in einer Wohngemeinschaft leben, stellt für sich gesehen keinen ausreichenden Grund dar, die Kollusionsgefahr zu bejahen. Die Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Geschädigten scheinen lediglich im Zusammenhang mit dessen Alkoholkonsum aufzutreten (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Geschädigten vom 22. Oktober 2025, Z. 91-101) und sind daher nicht als Versuch zu werten, den Geschädigten zu beeinflussen.