Sowohl der Geschädigte (am 22. Oktober 2025) als auch die Auskunftsperson (am 15. Oktober 2025) wurden inzwischen parteiöffentlich einvernommen. Im aktuellen Verfahrensstand ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer noch Möglichkeit zu Kollusionshandlungen hätte. Allein der Umstand, dass die drei einvernommenen Personen in einer Wohngemeinschaft leben, stellt für sich gesehen keinen ausreichenden Grund dar, die Kollusionsgefahr zu bejahen.