Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr aktuell nicht bejaht werden kann. Die Kollusionsgefahr wird im Haftantrag vom 13. Oktober 2025 sowie im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom selben Tag damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer mit den noch zu befragenden Personen absprechen und so Einfluss auf die Ermittlungsergebnisse nehmen könnte. Sowohl der Geschädigte (am 22. Oktober 2025) als auch die Auskunftsperson (am 15. Oktober 2025) wurden inzwischen parteiöffentlich einvernommen.