4.3.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass die Kollusionsgefahr «wegzufallen hat», da am 22. Oktober 2025 auch das angebliche Opfer parteiöffentlich einvernommen worden sei. 4.3.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und der Geschädigte eine Wohnung teilen und damit die Kollusionsgefahr weiterhin bestehe. 4.3.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr aktuell nicht bejaht werden kann.