7 entlassung die Schweiz verlässt und sich somit den möglichen Straffolgen entzieht. Unter Berücksichtigung der Schwere der drohenden Sanktion, des realistischen Szenarios einer Entfernung aus der Schweiz sowie der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu bejahen. 4.3 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art.