Mit dem Zwangsmassnahmengericht gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist. Angesichts der im Raum stehenden Delikte (versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine massive Freiheitsstrafe droht. Hinzu kommt, dass sowohl die vorsätzliche Tötung als auch die schwere Körperverletzung im Katalog von Art. 66a StGB enthalten sind, weshalb beim Beschwerdeführer ein obligatorischer Landesverweis grundsätzlich zur Debatte steht.